Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 habe die F. im Namen der Gesuchstellerin den Mietvertrag unter Hinweis auf den Zahlungsverzug und unter Verwendung des vom Kanton Aargau genehmigten Formulars auf den 31. Juli 2022 gekündigt (Gesuch Rz. 17; GB 13). Das Kündigungsschreiben sei der Gesuchsgegnerin nicht übermittelt und nach Ablauf der postalischen Aufbewahrungsfrist am 22. Juni 2022 retourniert worden (Gesuch Rz. 18; GB 14 - 15).