4. Ausweisungsanspruch der Gesuchstellerin 4.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beruft sich für das Ausweisungsbegehren auf Art. 257d OR (Gesuch Rz. 30). Sie bringt vor, dass die Gesuchsgegnerin den gemäss Mietvertrag vom 10. Juni 2020 geschuldeten Mietzins für den Monat April 2022 nicht geleistet habe (Gesuch Rz. 11). In der Folge habe die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 20. April 2022 gemahnt und zur Zahlung innert 30-tägiger Frist aufgefordert (Gesuch Rz.