2. Säumnis der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin hat innert der ihr mit Verfügung vom 26. August 2022 angesetzten Frist keine Antwort erstattet. Im ordentlichen Verfahren bestimmt Art. 223 Abs. 1 ZPO, dass das Gericht bei versäumter Antwort eine kurze Nachfrist anzusetzen hat. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 219 ZPO sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie kann jedoch nicht unbesehen auf das summarische Verfahren übertragen werden.