Dies ist der Fall, wenn sie die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft. Mietverträge über Geschäftsliegenschaften werden vom Begriff der geschäftlichen Tätigkeit erfasst,1 womit Streitigkeiten aus solchen Verträgen in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen können. Weiter müssen die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein (Art. 6 Abs. 2 lit.