1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete und Pacht das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig. Auf den Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache kann die mietende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen weder zum Voraus noch durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO). Mietobjekt des streitgegenständlichen Mietverhältnisses ist eine Liegenschaft in G.. Die Gerichte des Kantons Aargau sind somit örtlich zuständig.