2. Es sei der Gesuchstellerin zu befehlen, den Aussen-Abstellplatz Nr. 11 am F, G., unverzüglich in gereinigtem Zustand zu verlassen. 3. Es sei die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7 % MWST, zulasten der Gesuchsgegnerin."