5.2. In der Folge geriet die Gesuchsgegnerin auch mit der Monatsmiete für Mai 2022 in Verzug (Gesuch Rz. 14). Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 mahnte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin und forderte die Begleichung der gesamten Ausstände aus dem Mietverhältnis in der Höhe von Fr. 9'005.40 unter Verweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 257d Abs. 2OR (Gesuch Rz. 14, 16; GB 9 - 10). -3- 6. Die Gesuchsgegnerin beglich die ausstehenden Beträge nicht. 7. Mit amtlichem Formular vom 30. Mai 2022 kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis mit der Gesuchsgegnerin auf den 31. Juli 2022 (Gesuch Rz. 17; GB 13).