5. 5.1. Da die Gesuchsgegnerin die Mietzinszahlung für den Monat April 2022 nicht geleistet hatte (Gesuch Rz. 11; GB 9), mahnte die Gesuchstellerin sie mit Schreiben vom 20. April 2022 unter Ansetzung einer 30-tägigen Zahlungsfrist und Kündigungsandrohung (Gesuch Rz. 11, 13; GB 6).