3.2. Als Anfangsmietzins vereinbarten die Parteien einen Betrag von Fr. 3'520.00. Im Sinne einer Starthilfe wurde der Mietzins für das erste Vertragsjahr auf Fr. 3'320.00 und für das zweite Vertragsjahr auf Fr. 3'420.00 reduziert. Der Mietzins wurde jeweils am ersten Tag eines Monats fällig (Gesuch Rz. 9; GB 1). 4. Im Januar 2022 wurde das Mietverhältnis mit dem Einverständnis der Liegenschaftsverwaltung der Gesuchstellerin von E. auf die Gesuchsgegnerin übertragen (Gesuch Rz. 7; GB 2).