Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreterin; zweifach)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) Zustellung an:  das Grundbuchamt Baden (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.