2. Das Grundbuchamt Baden wird angewiesen, die gestützt auf die Verfügung vom 7. Februar 2022 eingetragene Vormerkung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten bzw. im darüber hinausgehenden Umfang zu löschen. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 4. Juli 2022 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen.