Dieses hat die Gesuchstellerin indes selbst verfasst, weshalb sich ein Abzug von 60 % rechtfertigt. Eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist im Übrigen nur in Ausnahmefällen angezeigt, wie z.B. bei komplizierten Streitsachen, grossem Arbeitsaufwand oder Erwerbsausfall eines Selbstständigerwerbenden.19 Das ist vorliegend nicht der Fall.