Dem Umstand, dass die Gesuchstellerin sich erst nach Erstattung der Gesuchsantwort anwaltlich hat vertreten lassen, muss gemäss § 6 Abs. 2 AnwT mit einer Verminderung der Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwalts Rechnung getragen werden. Im schriftlichen Summarverfahren mit lediglich einem Schriftenwechsel besteht die wesentliche Hauptleistung der gesuchstellerischen Partei in der Verfassung des Gesuchs. Dieses hat die Gesuchstellerin indes selbst verfasst, weshalb sich ein Abzug von 60 % rechtfertigt.