Für die Stellungnahme vom 11. März 2022, die ausserhalb des Schriftenwechsels und freiwillig erfolgte, ist ein Zuschlag von 5 % zu gewähren. Dem Umstand, dass die Gesuchstellerin sich erst nach Erstattung der Gesuchsantwort anwaltlich hat vertreten lassen, muss gemäss § 6 Abs. 2 AnwT mit einer Verminderung der Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwalts Rechnung getragen werden.