106 Abs. 1 ZPO). Ohnehin impliziert die ergangene Zahlung, dass das Gesuch mit gutem Grund eingeleitet wurde. Damit hat die Gesuchsgegnerin auch die auf diesen Teilbetrag von rund 65 % der ursprünglichen Pfandforderung entfallenden Prozesskosten zu tragen. 17 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663 ff. 18 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670. - 10 -