Ausgangsgemäss hat die Gesuchsgegnerin die auf diesen Teil anfallenden Prozesskosten zu tragen. Da die Zahlung der Fr. 22'461.40 zu einer Reduktion der vorläufig einzutragenden Pfandsumme führte und bei Ausbleiben dieser Zahlung mutmasslich der ursprünglich geltend gemachte Betrag in Höhe von Fr. 34'615.45 einzutragen gewesen wäre (vgl. E. 3.3.3.), erscheint es angemessen, die Gesuchsgegnerin insoweit als unterliegend zu betrachten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).