Nach dem Gesagten ist das Verfahren im Umfang einer Teilpfandsumme von Fr. 22'461.40 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und im Umfang von Fr. 12'154.05 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 18. Dezember 2021 (teilweise) gutzuheissen. Damit obsiegt die Gesuchstellerin im Umfang von rund 35 % der ursprünglichen Pfandforderung. Ausgangsgemäss hat die Gesuchsgegnerin die auf diesen Teil anfallenden Prozesskosten zu tragen.