150 Abs. 1 ZPO).16 Mit der vorsorglichen Eintragung am 7. Februar 2022 ist die viermonatige Verwirkungsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB eingehalten worden. 5. Ergebnis Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 12'154.05