Die Abnahme des Werkes, welche von dessen Genehmigung (Art. 370 OR) zu unterscheiden ist, fällt mit der Abgabe zusammen, wobei kein besonderer Abnahmewillen des Bestellers vorausgesetzt wird.13 Im Übrigen kann auch eine allfällige Mangelhaftigkeit des Werkes den Eintritt der Fälligkeit nicht hindern.14