ist zwar nicht mit der Rechnungsstellung gleichzusetzen. Der Unternehmer kann dem Besteller aber die Vollendung des Werkes gerade dadurch anzeigen, dass er ihm eine Schlussrechnung übermittelt, aus der sich implizit ergibt, dass er die gesamte geschuldete Leistung ausgeführt hat. Die Mitteilung der Vollendung erfolgt dann stillschweigend als mitverstandener Inhalt des Zahlungsbegehrens.12