3.4.3. Würdigung Nach Eingang der Zahlung durch die Gesuchsgegnerin erklärte die Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 11. März 2022, dass sich der Forderungsbetrag auf Fr. 12'154.05 zzgl. Verzugszins verringere. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Gesuchstellerin auf die auf dem bezahlten Betrag von Fr. 22'461.40 aufgelaufenen Verzugszinsen verzichtet.