Mehraufwand und allfälligen Bestellungsänderungen noch offen sind. Jedoch erscheint die mit den Rechnungen Nrn. R-21-353 und R-21-354 vom 16. November 2021 verlangte Vergütungsforderung nicht als geradezu ausgeschlossen. Die Rechnungen bzw. die darin aufgelisteten Positionen sind anhand der Auftragsbestätigung vom 5. August 2021 und den darin enthaltenen Annahmen grundsätzlich nachvollziehbar.