In Bezug auf die verbleibende Differenz von Fr. 9'658.35 zur geltend gemachten Forderung bestreitet die Gesuchsgegnerin das Vorliegen einer vertraglichen Grundlage. Sollte mit der Bestreitung die Vereinbarung eines Pauschalpreises von Fr. 24'957.10 geltend gemacht werden, wäre die Gesuchsgegnerin beweisbelastet, denn grundsätzlich spricht eine Vermutung gegen das Vorliegen eines Festpreises.8 Umstände, welche diese Vermutung umstossen könnten, sind keine ersichtlich.