durch Tilgung erloschen ist, hat das zur behaupteten Pfandforderung akzessorische Bauhandwerkerpfandrecht nach Rechtshängigkeit des Summarverfahrens (Art. 62 Abs. 1 ZPO) seine Grundlage verloren. Das Verfahren ist im entsprechenden Umfang zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.