neuer Werkvertrag behauptet, von dem die Beklagte nichts wisse. Andererseits stehe der Gesuchsgegnerin ein Rückbehalt von 10 % auf der vertraglich vereinbarten Summe, entsprechend Fr. 2'495.70 zu. Der Rückbehalt werde wegen der Mangelhaftigkeit des Werks gemacht. Da die Werke nicht abgenommen seien, sei auch die Vergütung nicht geschuldet. Die Gesuchsgegnerin könne die Bezahlung gemäss Art. 82 OR verweigern.