4. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen von Fr. 7'182.80 einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer." 7. Die Antwort wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 28. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Gesuchstellerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige Stellungnahme innert 10 Tagen einzureichen sei. 8. Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichte die nunmehr vertretene Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein.