6. Mit Gesuchsantwort vom 25. Februar 2022 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Das Grundbuchamt Baden sei anzuweisen, die superprovisorisch vorgemerkte vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Beklagten im Grundbuch Q. Nr. E. für eine Pfandsumme von Fr. 34'615.45 nebst Zins zu 5 % seit 16.12.2021 zu löschen. 3. Die Gerichtskosten seien der Klägerin aufzuerlegen.