111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. 5.3. Parteikosten sind bereits mangels Antrags nicht zu verlegen. 4 Vgl. MÜLLER/MÜLLER, Organisationsmängel in der Praxis, AJP 2016, S. 57. -6- Der Präsident erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab Montag, 20. September 2022, 16.00 Uhr aufgelöst. 2. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.