Die Grundentschädigung beträgt somit grundsätzlich Fr. 12'793.70 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls und aufgrund der Höhe der von der Gesuchstellerin eingereichten Kostennote (GB 18) rechtfertigt sich vorliegend ein Summarabzug von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT). Damit sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT).