4. Anspruch auf Vollstreckungsmassnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 2) In Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt die Gesuchstellerin, es sei die zuständige Vollzugsbehörde anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin, nicht jedoch vor dem 30. September 2022, zu vollstrecken.