hat sie nicht behauptet und ist nicht erkennbar. In Bezug auf den Endtermin des umstrittenen Mietverhältnisses (30. September 2022) besteht demnach eine klare Sachverhaltslage. Die Rechtslage ergibt sich sodann zweifellos aus dem Gesetz, der Rechtsprechung bzw. den einschlägigen Literaturstellen. Sie ist daher ebenfalls klar. Die Gesuchsgegnerin wird das Mietobjekt spätestens per 30. September 2022 verlassen müssen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher vollumfänglich gutzuheissen.