sprächsbereit gezeigt und dann im Februar / März 2022 ihre Meinung geändert habe, ist kein Rechtsmissbrauch zu erkennen. Einerseits liegt im Anbieten von Gesprächen und in der anschliessenden Bildung der Meinung, auf eine weitere Erstreckung des Mietvertrags nicht einzugehen, kein widersprüchliches, sondern ein sich auf normalem Weg entwickelndes Verhandlungsverhalten. Anderseits begründet widersprüchliches Verhalten für sich allein keinen Rechtsmissbrauch. Es gibt keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln.