Vorliegend hat die Gesuchstellerin bereits einen Pachtvertrag mit Nachfolgern für das Restaurant G. abgeschlossen (GB 14), weshalb das Festhalten am Endtermin vom 30. September 2022 nicht zweckwidrig ist und daran berechtigte Interessen bestehen. Auch im von der Gesuchsgegnerin behaupteten Umstand, dass die Gesuchstellerin sich zunächst ge- 18 BACHOFNER (Fn. 4), N. 481 i.V.m. N. 458. - 12 -