Der Gesuchsgegnerin kann jedenfalls nicht darin gefolgt werden, dass das blosse Festhalten der Gesuchstellerin am Vergleich vom 1. Februar 2019 rechtsmissbräuchlich ist, zumal es dieser erlaubt ist, ihre Rechte durchzusetzen, soweit dies nicht zweckwidrig oder ohne jegliches Interesse geschieht. Vorliegend hat die Gesuchstellerin bereits einen Pachtvertrag mit Nachfolgern für das Restaurant G. abgeschlossen (GB 14), weshalb das Festhalten am Endtermin vom 30. September 2022 nicht zweckwidrig ist und daran berechtigte Interessen bestehen.