Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, die Gesuchstellerin handle wider Treu und Glauben und rechtsmissbräuchlich (Antwort Rz. 1 und 9). Worin der Rechtsmissbrauch genau zu erblicken ist, ist nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsgegnerin kann jedenfalls nicht darin gefolgt werden, dass das blosse Festhalten der Gesuchstellerin am Vergleich vom 1. Februar 2019 rechtsmissbräuchlich ist, zumal es dieser erlaubt ist, ihre Rechte durchzusetzen, soweit dies nicht zweckwidrig oder ohne jegliches Interesse geschieht.