Wie bereits ausgeführt, scheitert eine Anpassung des gerichtlichen Vergleichs gestützt auf den Grundsatz clausula rebus sic stantibus an den prozessualen Hürden, wonach ein solcher Vergleich nur mittels Revision abgeändert werden kann und vorliegend weder ein Revisionsgrund geltend gemacht wird noch ersichtlich ist und zudem die Revisionsfrist bereits abgelaufen wäre. Eine zweite Erstreckung nach Art. 272 ff.