272a Abs. 1 OR), da die Beurteilung des möglichen Erstreckungsanspruches eine Abwägung der Interessen und sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich mache und das Ausweisungsgericht diesen Ermessensentscheid nicht vorfrageweise vorweg nehmen könne.18 Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Parteien in ihrem gerichtlichen Vergleich eine zweite Erstreckung ausdrücklich ausschlossen (GB 3). Ein solcher Ausschluss ist nach Art. 272b Abs. 2 OR zulässig.