273 Abs. 3 OR) ein Erstreckungsbegehren eingereicht habe und die Erstreckung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei (Art. 272a Abs. 1 OR), da die Beurteilung des möglichen Erstreckungsanspruches eine Abwägung der Interessen und sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich mache und das Ausweisungsgericht diesen Ermessensentscheid nicht vorfrageweise vorweg nehmen könne.18