Zu prüfen bleibt, ob der im Vergleich vom 1. Februar 2019 festgehaltene Endtermin des Mietverhältnisses auch aus materiellen Gründen definitiv ist. Zwar wird in Bezug auf befristete Mietverhältnisse argumentiert, dass eine Ausweisung im Rechtsschutz in klaren Fällen dann nicht gutgeheissen werden könne, wenn der Mieter innert der gesetzlichen Frist (Art. 273 Abs. 3 OR) ein Erstreckungsbegehren eingereicht habe und die Erstreckung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei (Art.