GB 4), sodass eine Revision bereits deshalb zum Scheitern verurteilt wäre. Ist eine Revision ausgeschlossen, so bleibt der gerichtliche Vergleich aus prozessualen Gründen unabänderlich. Die Gesuchsgegnerin legt nirgends dar, weshalb ein Zurückkommen auf den gerichtlichen Vergleich vom 1. Februar 2019 (GB 3) zulässig sein sollte.