Die Anpassung des Vertrags an veränderte Umstände stellt indessen keinen Anwendungsfall der Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs und damit auch keinen Revisionsgrund dar. Demnach zeigt die Gesuchsgegnerin keinen zulässigen Revisionsgrund auf, wonach auf den gerichtlichen Vergleich und den Verzicht auf eine zweite Erstreckung des Mietverhältnisses zurückgekommen werden könnte. Im Übrigen wäre die Revision 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes geltend zu machen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).