Solche Gründe macht die Gesuchsgegnerin keine geltend, insbesondere keinen Irrtum. Sie macht einzig geltend, der Vergleich sei aufgrund veränderter Umstände anzupassen (clausula rebus sic stantibus). Die Anpassung des Vertrags an veränderte Umstände stellt indessen keinen Anwendungsfall der Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs und damit auch keinen Revisionsgrund dar.