b ZPO) ist vorliegend genauso wenig einschlägig, wie eine Verletzung der EMRK (Art. 328 Abs. 2 ZPO). Es bleibt als Revisionsgrund bloss die zivilrechtliche Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Diesbezüglich kommen insbesondere Dissens, Nichtigkeit, Irrtum, Täuschung, Furchterregung und Übervorteilung (Art. 20 ff. OR) in Betracht.17 Solche Gründe macht die Gesuchsgegnerin keine geltend, insbesondere keinen Irrtum.