Fraglich ist, ob bezüglich des Endtermins des Mietverhältnisses (30. September 2022) klares Recht und ein unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt vorliegt. Dabei kommt dem gerichtlichen Vergleich vom 1. Februar 2019 die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Er könnte daher nur mittels Revision (Art. 328 ff. ZPO) geändert werden.15 Die Revisionsgründe werden in Art. 328 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 2 ZPO abschliessend aufgezählt.16