kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben (Art. 266a Abs. 1 OR). Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebraucht gibt, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen (Art. 266d OR). Vermieter und Mieter von Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen (Art. 266l Abs. 1 OR), wobei der Vermieter ein amtliches Formular zu verwenden hat (Art. 266l Abs. 2 OR).