Vielmehr habe die Covid-Pandemie die Geschäftsgrundlage der Gesuchsgegnerin, die dem besagten Vergleich zu Grunde liege, zunichte gemacht. Dies sei im Rahmen des Grundsatzes der clausula rebus sic stantibus zu berücksichtigen, aber eben nicht im vorliegenden Ausweisungsverfahren in klaren Fällen, sondern in dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Erstreckungsverfahren. Das Verhalten der Gesuchstellerin sei treuwidrig. Ihr starres – und ihrer früheren Haltung widersprechendes – Festhalten am Erstreckungsvergleich wäre für die Gesuchsgegnerin mit übermässig harten und unzumutbaren, ja untragbaren Folgen verbunden und rechtsmissbräuchlich. Dieses Verhalten werde im Rahmen des