Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es liege weder eine klare Sachver- halts- noch eine klare Rechtslage vor. Die Gesuchstellerin habe sich zunächst gesprächsbereit gezeigt. Erst per Februar / März 2022 habe die Gesuchstellerin Anfragen der Gesuchsgegnerin auf eine weitere Erstreckung des Mietverhältnisses abgeblockt und sei plötzlich nicht mehr gesprächsbzw. verhandlungsbereit gewesen. Es gehe – mangels Vorliegens unechter Noven – auch nicht um eine Revision des gerichtlichen Vergleichs vom 1. Februar 2019. Vielmehr habe die Covid-Pandemie die Geschäftsgrundlage der Gesuchsgegnerin, die dem besagten Vergleich zu Grunde liege, zunichte gemacht.