Die Gesuchsgegnerin habe klar zum Ausdruck gebracht, das Mietobjekt nicht wie vereinbart per 30. September 2022 verlassen zu wollen. Zudem habe die Gesuchstellerin mit den Nachfolgern des Restaurant G. (H., I. und J.) am 17. Mai 2022 bereits einen Pachtvertrag per 1. Februar 2023 abgeschlossen (GB 14). Zuvor seien noch Instandstellungsarbeiten und bauliche Anpassungen vorzunehmen. Sowohl auf tatsächlicher als auch aus rechtlicher Ebene sei somit klar, dass die Gesuchsgegnerin das Mietobjekt per 30. September 2022 zu verlassen habe (Gesuch Rz. 14 ff.).