Parteien einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, wonach die Gesuchsgegnerin die Gültigkeit der Kündigung anerkannt habe und das Mietverhältnis einmalig und unter Ausschluss einer Zweiterstreckung bis zum 30. September 2022 erstreckt worden sei (GB 3). Dieser "Entscheid" sei rechtskräftig geworden. Die anschliessenden Anfragen der Gesuchsgegnerin, das Mietverhältnis noch weiter zu führen, seien abschlägig beantwortet worden (GB 4-13). Die Gesuchsgegnerin habe klar zum Ausdruck gebracht, das Mietobjekt nicht wie vereinbart per 30. September 2022 verlassen zu wollen.