Die Gesuchstellerin macht zu Recht geltend, dass sie bereits heute, vor dem vereinbarten Beendigungstermin (30. September 2022), ein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Ausweisungsgesuch hat, da die Gesuchsgegnerin mehrfach bestätigte, das Mietobjekt nicht rechtzeitig verlassen zu wollen und sie ein entsprechendes Erstreckungsgesuch einreichte (Gesuch Rz. 36; Antwort Rz. 5; AB 2).4